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   BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22   

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https://dejure.org/2023,14344
BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22 (https://dejure.org/2023,14344)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.2023 - 7 A 9.22 (https://dejure.org/2023,14344)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 (https://dejure.org/2023,14344)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Richtlinie 2011/92/EU Art. 2 Abs. 4; GG Art. 20a; EnWG § ... 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3, § 43e Abs. 3; KSG §§ 1, 3, 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1; LNGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2, § 12 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 2 Abs. 1 und 4, §§ 4, 6; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6
    Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Betriebs von LNG-Terminals mit verflüssigtem Erdgas; Klage einer Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss einer Behörde für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven nach Etzel; Ergänzung des ...

  • rewis.io

    Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung

  • doev.de PDF

    Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Pflicht zur Umstellung des Betriebs einer LNG-Anbindungsleitung auf grünen Wasserstoff vor dem 31. Dezember 2043

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Pflicht zur Umstellung des Betriebs einer LNG-Anbindungsleitung auf grünen Wasserstoff vor dem 31. Dezember 2043

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die LNG-Anbindungsleitung - und ihre Planfeststellung

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 60
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61 f.).

    § 4 Abs. 1 Satz 10 KSG, wonach subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch oder aufgrund des Bundes-Klimaschutzgesetzes nicht begründet werden, steht der Rügebefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung, die eine unzureichende Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen in der fachplanerischen Abwägung geltend macht, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 70).

    Ein diesbezüglicher behördlicher Entscheidungsspielraum widerspräche dem gebundenen Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG, an dem auch das klimaschutzrechtliche Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, das keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62 sowie unten Rn. 43), nichts ändert.

    § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet selbst keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61 f. m. w. N.).

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist eine andere Einschätzung nicht deshalb veranlasst, weil das Berücksichtigungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sektorübergreifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 83).

    Dementsprechend sind nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten, potenziell emissionsverursachenden Sektoren in den Blick zu nehmen, sondern auch der positiv für die Gesamtbilanz wirkende Beitrag des Sektors der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG, wenn durch das Vorhaben Klimasenken beeinträchtigt oder zerstört werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 83 f., 99).

    Das bedeutet, dass die Staatsziele des Art. 20a GG für die Verwaltung grundsätzlich dort Bedeutung entfalten, wo die Gesetze ihr Entscheidungsspielräume überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61).

    Er hat mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz den maßgeblichen Rechtsrahmen für die nationale Klimapolitik geschaffen und das Klimaschutzziel des Grundgesetzes in § 1 Satz 3 KSG näher bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 197, 208 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62).

    Diese Festlegungen richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber selbst, in dessen Entscheidung es liegt, wie er innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in den einzelnen Sektoren die Klimaschutzziele erreichen will (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 97).

    Schließlich ist es auch nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen des Berücksichtigungsgebots des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine dem Gesetzgeber zukommende Entscheidung über die Frage, ob Erdgas als Energieträger benutzt wird, zu revidieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 97; Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 48).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 7 VR 3.23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Der spätere Verbrauch des Gases findet an anderer Stelle statt und unterliegt eigenen Regulierungen gerade auch mit dem Ziel einer Reduktion damit verbundener Treibhausgasemissionen, insbesondere durch das einschlägige Anlagenzulassungsrecht, das Treibhausgas-Emissionshandelsrecht sowie rechtliche Vorgaben für den Energieeinsatz in Gebäuden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 45).

    Eine Zuordnung zu einem dieser Sektoren kann daher erst mit dem klimarelevanten Verbrauch des Gases, nicht aber mit seinem Transport erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 46).

    Dort geht es aber um Leitungen zur Beförderung von Treibhausgasen, die zum Zwecke der geologischen Speicherung - und nicht zu einem späteren Verbraucher - transportiert werden (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 47).

    Schließlich ist es auch nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen des Berücksichtigungsgebots des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine dem Gesetzgeber zukommende Entscheidung über die Frage, ob Erdgas als Energieträger benutzt wird, zu revidieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 97; Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 48).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Mit diesen Regelungen will der Gesetzgeber rechtlich absichern, dass die LNG-Terminals und die LNG-Anbindungsleitungen bereits "wasserstoff-ready" geplant werden, um in Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Vorgaben des Klimaschutzbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - (BVerfGE 157, 30) eine möglichst frühzeitige Umstellung auf Wasserstoff zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 16).

    20a GG verpflichtet den Staat - auch in Verantwortung für künftige Generationen - zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; dies umfasst die Verpflichtung zum Klimaschutz einschließlich des Ziels der Herstellung von Klimaneutralität (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 197 f.).

    Konkretisierung und Ausgestaltung des Klimaschutzgebots obliegen aber in erster Linie dem Gesetzgeber, dem sich dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 205, 207, 213, 249).

    Er hat mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz den maßgeblichen Rechtsrahmen für die nationale Klimapolitik geschaffen und das Klimaschutzziel des Grundgesetzes in § 1 Satz 3 KSG näher bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 197, 208 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62).

  • BVerwG, 08.11.2022 - 7 C 7.21

    Erteilung einer selbständigen naturschutzrechtlichen Befreiung unter Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    a) Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind die Errichtung und der Betrieb einer LNG-Anbindungsleitung (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005 <BGBl. I S. 1970, 3621>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2023 ) und damit die Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. zum Begriff der Vorhabenzulassung BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - NVwZ 2023, 745 Rn. 18 f. m. w. N.).

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dient, wie auch die Nummern 4 und 6 des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, dem Ziel einer vollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK -, BGBl. 2006 II S. 1251; vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - NVwZ 2023, 745 Rn. 19 m. w. N.).

    Die Norm hat Auffangcharakter und ist mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes zu interpretieren, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - NVwZ 2023, 745 Rn. 19 m. w. N.).

    Mit Blick darauf ist das nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG nach der Rechtsprechung des Senats einschränkend dahin zu verstehen, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - NVwZ 2023, 745 Rn. 24 m. w. N.).

    Er greift ferner dann ein, wenn eine gebotene UVP-Vorprüfung unterbleibt und deshalb nicht feststeht, ob eine UVP-Pflicht besteht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - NVwZ 2023, 745 Rn. 25).

  • BVerwG, 18.02.2021 - 4 B 25.20

    Reichweite der UVP beim Bau einer Erdgasfernleitung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Eine solche oder eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 B 25.20 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Das ist in der Rechtsprechung etwa im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bei einem eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen einem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf einer anderen, nicht vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Straße angenommen worden (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 ), ferner dann, wenn sich die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde dauerhaft erheblich auswirken können (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 sowie vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - BVerwGE 165, 33 Rn. 28).
  • BVerfG, 15.12.2022 - 1 BvR 2146/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Auf bestimmte einzelne Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele ist er von Verfassungs wegen nicht festgelegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2022 - 1 BvR 2146/22 - NVwZ 2023, 158 Rn. 5).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Das ist in der Rechtsprechung etwa im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bei einem eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen einem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf einer anderen, nicht vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Straße angenommen worden (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 ), ferner dann, wenn sich die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde dauerhaft erheblich auswirken können (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 sowie vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - BVerwGE 165, 33 Rn. 28).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 3 A 4.16

    ICE-Trasse Ebensfeld - Erfurt: Eisenbahn-Bundesamt muss über Rettungsplatz am

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Das ist in der Rechtsprechung etwa im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bei einem eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen einem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf einer anderen, nicht vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Straße angenommen worden (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 ), ferner dann, wenn sich die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde dauerhaft erheblich auswirken können (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 sowie vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - BVerwGE 165, 33 Rn. 28).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 11.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Landkreis; Abwehrender

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
    Das ist in der Rechtsprechung etwa im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bei einem eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen einem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf einer anderen, nicht vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Straße angenommen worden (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 ), ferner dann, wenn sich die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde dauerhaft erheblich auswirken können (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 sowie vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - BVerwGE 165, 33 Rn. 28).
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-570/13

    Gruber - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2023 - 10 OB 125/23

    Anlage; anlagenbezogen; Klagerecht; Mehrfachklageverbot; Nebenbestimmung;

    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dient, wie auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 UmwRG , dem Ziel einer vollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK -, BGBl. 2006 II S. 1251; BVerwG, Urteil vom 22.6.2023 - 7 A 9.22 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Die Norm hat Auffangcharakter und ist mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes zu interpretieren, weit auszulegen ( BVerwG, Urteile vom 22.6.2023 - 7 A 9.22 -, juris Rn. 27, und vom 8.11.2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist daher letztlich dahingehend zu verstehen bzw. anzuwenden, dass er auch die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfasst (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.6.2023 - 7 A 9.22 -, juris Rn. 27 f., und Urteil vom 8.11.2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 24 - 26, jeweils zum erweiterten Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG .

  • BVerwG, 12.09.2023 - 7 VR 4.23

    Erster Abschnitt der Ostsee-Anbindungsleitung-Leitung darf weiter gebaut werden

    Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind die Errichtung und der Betrieb einer LNG-Anbindungsleitung und damit ein unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergehender Verwaltungsakt zur Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; das dem Gesetzeswortlaut nach bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG steht einem Rückgriff auf Nummer 5 nicht entgegen, wenn - wie hier - eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung an sich bestehende UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - Rn. 14 ff.).

    (3) Der Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung steht entgegen der Auffassung des Antragstellers mit Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) im Einklang (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - Rn. 23 ff.).

  • BVerwG, 15.09.2023 - 7 VR 6.23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Umweltvereinigung gegen den

    Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind die Errichtung und der Betrieb einer LNG-Anbindungsleitung und damit ein unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergehender Verwaltungsakt zur Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; das dem Gesetzeswortlaut nach bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG steht einem Rückgriff auf Nummer 5 nicht entgegen, wenn - wie hier (vgl. unten Rn. 13 ff.) - eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung an sich bestehende UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - Rn. 14 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2023 - 22 D 271/21
    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 19, vom 14. Dezember 2022 - 9 A 18.21 -, juris Rn. 12, und vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 -, juris Rn. 17.
  • VGH Bayern, 24.10.2023 - 22 A 21.40041

    Antrag auf Beiladung einer Gemeinde im Immissionsschutzrecht

    § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet selbst aber keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 61 f.; U.v. 22.6.2023 - 7 A 9.22 - juris Rn. 43).
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